Mitglieder der Präsident*innenkonferenz:
Die Präsident*innenkonferenz des ÖFOL besteht aus den Landesverbandspräsident*innen bzw. ihren dazu befugten Vertreter*innen. Alle Landesverbände sind durch ihre Landesverbandspräsident*innen bzw. ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied des Landesverbandes (wenn der/die Landesverbandspräsident*in in den ÖFOL-Vorstand entsendet wurde oder nicht Lizenzmitglied oder Vertreter*in eines Vollmitglieds ist) Mitglied in der Präsident*innenkonferenz, und zwar unabhängig von ihrer Mitgliedschaft beim ÖFOL.
Aktuell sind folgende Personen Mitglied in der Präsident*innenkonferenz:
- Eugen Kainrath (BOLV)
- Günther Prommer (KOL)
- Kathrin Kollndorfer (NOLV) – stellvertretende Vorsitzende
- Alois Mair (OÖ-OLV)
- Franz Nagele (SOLV)
- Günter Kradischnig (StOLV)
- Barbara Gindu-Ferrari (TiFOL)
- Werner Burmann (WOLV) – Vorsitzender
Aufgaben der Präsident*innenkonferenz laut Statuten des ÖFOL:
- Die Präsident*innenkonferenz hat den Vorstand und dessen Geschäftsführung zu kontrollieren.
- Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Berichte über die Angelegenheiten des Verbandes anzufordern. Der Vorstand ist verpflichtet, die Präsident*innenkonferenz quartalsweise über
wesentliche anstehende Vorhaben zu informieren. - Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Einsicht in die Bücher des Verbandes zu verlangen.
- Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Vorschläge und Empfehlungen an den Vorstand zu formulieren, die vom Vorstand in der folgenden oder der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln sind. Über das Ergebnis ist der Präsident*innenkonferenz binnen einer Frist von sieben (7) Tagen durch den Vorstand zu berichten.
- Folgende Entscheidungen des Vorstands bedürfen einer Zustimmung durch die
Präsident*innenkonferenz:
a) Genehmigung des strategischen Programms des ÖFOL
b) Genehmigung des jährlichen Nationalen Wettkampfprogramms aller Sparten
c) Genehmigung des jährlichen Budgets
d) Überschreitungen in Höhe von mehr als € 30.000 vom Budget oder Nachträge zum Budget
e) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer*innen und dem ÖFOL.
g) Investitionen und Aufnahme von Krediten von mehr als € 30.000 im Einzelfall und € 100.000 in Summe eines Geschäftsjahres.
h) Zustimmung zur Bestellung von Generalsekretär*in und Sportdirektor*in
i) Zustimmung zur Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
j) Aufnahme und Schließung eines Geschäftsbetriebes
Diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands werden der Präsident*innenkonferenz schriftlich
übermittelt. Die Präsident*innenkonferenz entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung, spätestens aber ein (1) Monat nach Übermittlung der Entscheidung des Vorstands, über die Zustimmung und übermittelt ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach dieser Sitzung an den Vorstand. - Maßnahmen der Geschäftsführung können der Präsident*innenkonferenz nicht übertragen werden.
- Die Präsident*innenkonferenz nominiert bis zu drei Mitglieder des Vorstands, wobei die Vertreter*innen der Landesverbände Vorstandsmitglied in einem Landesverband sein müssen.
Geschäftsordnung
Die Präsident*innenkonferenz hat sich selbst eine Geschäftsordnung zur Regelung von Abläufen gegeben, die nicht in den Statuten geregelt sind.